Mittwoch, 5. November 2014
Der Bundesgerichtshof zur Rückforderung von Zuwendungen an den nichtehelichen Lebensgefährten
Ein Zusammenleben ohne Trauschein heißt nicht, dass man nicht füreinander einstehen möchte. Viele nichteheliche Lebenspartner möchten den anderen, gerade wenn man viele Jahre zusammenlebt, absichern. Doch was ist, wenn die Beziehung zerbricht. Muss der andere dann das Zugewendete zurückgeben oder darf er es einfach behalten? Bei Eheleuten sind diese Fragen geklärt. Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung auch viele offenen Fragen bei nichtehelichen Lebenspartnern angesprochen und geklärt.
Dienstag, 4. November 2014
Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten
Vorsorgevollmachten
sollen und werden Personen ausgestellt, denen der Vollmachtgeber vertraut.
Manchmal läuft das Leben jedoch nicht so wie man es sich wünscht und einst gute
Verhältnisse erfahren eine Wendung. Die Vorsorgevollmacht wird jedoch nicht
rechtzeitig widerrufen und ist in der Welt.
Eine
Vorsorgevollmacht wirkt zum einen nach Außen, da der Bevollmächtigte seinen Vollmachtgeber
in der Regel nach Außen vertreten soll. Jedoch ist auch das Verhältnis zwischen
dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten ein Rechtsverhältnis mit Rechten
und Pflichten. Darüber sind sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beim
Verfassen der Vollmacht oft nicht im Klaren. Das Rechtsverhältnis zwischen den beiden
wird als Grundverhältnis bezeichnet. Ist dieses Verhältnis aus irgendwelchen Gründen
nichtig, kann die Vollmacht jedoch immer noch im Außenverhältnis verwendet
werden. Dies birgt Gefahren für den Vollmachtgeber.
Im
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.03.2014 (X ZR94/12) setzt sich dieser
erstmals mit dem Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten aus dem Grundverhältnis
auseinander. Er gleicht die Pflichten des Bevollmächtigten denen des
gesetzlichen Betreuers an.
Es
geht um folgenden Sachverhalt:
Eine
Mutter hatte ihrem Sohn ihr Hausanwesen im wegen der vorweggenommenen Erbfolge
vermacht. Der Sohn räumte ihr dort ein lebenslanges Wohnrecht ein. Sie hatte
ihrem Sohn ferner eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ausgestellt.
Kurz danach wurde sie krank und nach dem Krankenhausaufenthalt sollte sie noch
in Kurzzeitpflege. Danach wollte sie in ihr eigenes Heim zurückkehren. Während
ihrer Abwesenheit hatte ihr Sohn bereits einen festen Heimvertrag
abgeschlossen, ihren Telefonanschluss und Hausnotruf gekündigt. Der Sohn verbot
Freunden und Familien die alte Dame im Heim zu besuchen. Ihr gelang es jedoch
mit Hilfe ihrer Freunde, die Vollmacht zu widerrufen.
Mit
seiner Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof einer bereits bestehenden
Tendenz des Gesetzgebers in der Gesundheitssorge und Unterbringungssachen. In
diesen Aufgabenbereichen hat der Bevollmächtigte bereits jetzt die gleichen
Pflichten wie der gesetzliche Betreuer, da die Rechtsgüter einen
außerordentlich hohen Stellenwert haben.
Die
Gleichsetzung der Pflichten von Betreuer und Bevollmächtigten ist
gerechtfertigt, da mit der Vorsorgevollmacht eine Betreuung vermieden werden
soll. Der Bevollmächtigte erfährt jedoch so gut wie keine Kontrolle. Die
betroffenen Personen, die die Vollmacht ausstellen, sind oft nicht in der Lage
aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes gegen den Bevollmächtigten
zu wehren, wenn sie merken, dass dieser die Vollmacht missbraucht. Das
Betreuungsgericht setzt auch nur einen Kontrollbetreuer ein, wenn es von einem
Missbrauch der Vorsorgevollmacht Kenntnis bekommt. Das passiert jedoch nicht
häufig.
Pflichten
im Einzelnen:
1. Auskunfts- und
Rechenschaftspflicht
Der
Bevollmächtigte schuldet- wie der gesetzliche Betreuer auch- seinem
Auftraggeber (Vollmachtgeber) Auskunft- und Rechenschaft. Er muss auf Verlangen
des Vollmachtgebers Rechnung legen. Der Bevollmächtigte muss beweisen, dass er
ihm anvertraute Gelder ordnungsgemäß verwendet hat.
2. Besprechungspflicht
Ein gesetzlicher Betreuer muss alle wichtigen Angelegenheiten mit seinem Betreuten besprechen, dass dieser die Gelegenheit bekommt, Wünsche und Meinungen zu äußern. Diese Pflicht gilt auch für den Bevollmächtigten. Die Frage ist nun, was genau unter einer wichtigen Angelegenheit zu verstehen ist. Das beurteilt sich immer aus der Sicht des Betreuten oder Vollmachtgebers. Der Gesetzgeber hat einige wenige wichtige Angelegenheiten im BGB aufgezählt.
- Telefon- und Postangelegenheiten
- Wohnungsauflösung
- Risikoreiche ärztliche Behandlungen
- Sterilisation
- Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen
Im
vorliegenden Fall hat das Gericht klar gesagt, dass es die Pflicht des Sohnes
gewesen wäre, sein Vorgehen mit seiner Mutter zu besprechen.
3.
Wunscherfüllungspflicht
Ein
gesetzlicher Betreuer ist verpflichtet die Wünsche des Betreuten zu erfüllen,
wenn sie seinem Wohl nicht widersprechen und die Erfüllung der Wünsche für den
Betreuer zumutbar ist. Er muss auch die Wünsche eines Betreuten beachten, der
nicht mehr geschäftsfähig ist. Die möglichen Wünsche treffen alle
Lebensbereiche wie Wahl des Wohnsitzes, Auswahl des Pflegeheimes, Art einer
ärztlichen Behandlung etc.. Es muss dem Betreuten möglich sein, Leben soweit es
geht nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu führen. Diese Betreuerpflichten
sind nun klar auf die Pflichten des Bevollmächtigten übertragen worden. Hier hätte
der Sohn die Mutter befragen müssen, wie sie sich ihre weitere Pflege
vorstellt. Er hätte auch ihre Wünsche versuchen müssen so gut es geht
umzusetzen.
4.
Postangelegenheiten
Einem
gesetzlichen Betreuer ist es nur mit gerichtlicher Anordnung gestattet,
Postangelegenheiten des Betreuten zu regeln oder Entscheidungen über den
Fernmeldeverkehr zu treffen. Das Postgeheimnis steht unter dem Schutz des
Grundgesetzes. An diese Pflichten hat sich auch der Vorsorgebevollmächtigte zu
halten.
5.
Umgangs- und Besuchsverbote
Ein
gesetzlicher Betreuer darf Umgangsangelegenheiten für den Betreuten auch nur
regeln, wenn er diesen Aufgabenkreis vom Gericht übertragen bekommen hat. Er
darf Kontakte zwischen seinem Betreuten und anderen Personen nicht einfach
untersagen, sondern muss genau prüfen, ob ein Kontaktverbot verhältnismäßig ist
und dem Wohl des Betreuten entspricht. Hier hatte der Sohn den Mitarbeitern des
Pflegeheimes untersagt, Besucher aus der Nachbarschaft oder Familie zu seiner
Mutter zu lassen. Vorsorgevollmachten enthalten diesen Aufgabenkreis in der
Regel zum einen nicht. Zum anderen hätte er hier auch prüfen müssen, ob dieses
Besuchsverbot tatsächlich notwendig ist.
Die
Entscheidung Bundesgerichtshofes macht deutlich, dass auch ein
Vorsorgebevollmächtigter nicht schalten und walten kann wie er will. Er muss
dem Vollmachtgeber so viel wie möglich Raum geben, sein Leben selbst zu
bestimmen und autonom zu gestalten.
Aus:
Entnommen aus Seniorenrecht aktuell 10/2014 S. 170 ff.
Freitag, 31. Oktober 2014
Das Erbrecht in Patchworkfamilien
Patchwork-Familien sind heute fast häufiger
anzutreffen als die klassische „Kernfamilie“. Die Scheidungszahlen nehmen
rasant zu. Nicht selten heiraten Geschiedene erneut oder leben mit einem
Partner zusammen, der ebenfalls Kinder in die Familie mitbringt. Genauso häufig
kommt es vor, dass die „neuen“ Partner sich entscheiden noch gemeinsame Kinder
zu bekommen. In dieser Form der Familie gibt es dann leibliche Kinder und
Stiefkinder.
Das deutsche gesetzliche Erbrecht
beruht auf der Blutsverwandtschaft. Ausnahmen hierzu bilden nur der Ehegatte
oder der eingetragene Lebenspartner. Durch die Stiefelternschaft allein wird
jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Stiefeltern sind mit ihren
Stiefkindern lediglich verschwägert. Es sei denn, es erfolgt eine Adoption.
Stiefkinder sind daher gegenüber ihren Stiefeltern weder erb- noch
pflichtteilsberechtigt. Viele Eltern machen sich jedoch Gedanken, wie sie ihre
eigenen leiblichen Kinder und die Stiefkinder gerecht behandeln können bei der
Verteilung der Erbmasse.
Vor dem Verfassen erbrechtlicher
Regelungen in der Patchworkfamilie können daher folgenden Überlegungen
hilfreich sein:
1.
Muss
überhaupt etwas geregelt werden? Es lohnt auf ein Blick auf die gesetzliche
Erbfolge!
2.
Haben
die Beteiligten (Ehegatten/Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft)
bereits
ein Testament?
Wenn ja,
Handelt es sich um
Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag?
Einzeltestamente sind
jederzeit frei widerrufbar.
Handelt es sich dagegen um
ein gemeinschaftliches Testament, sind weitere Überlegungen anzustellen:
a)
Ist
es wirksam?
b)
Wenn
ja: Sind wechselbezügliche Verfügungen enthalten?
(Wechselbezüglich
sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die eine Verfügung
nicht ohne die andere getroffen wäre.)
c)
wenn
ja: Kann die Bindung der wechselbezüglichen Verfügungen überwunden werden?
Beim
Erbvertrag muss man sich die Frage stellen, ob eine vertragsmäßige Verfügung
besteht und wenn ja, wie diese überwunden werden kann.
Hat man diese Fragen beantwortet,
stellt sich die Frage, wie denn nun testiert werden soll.
Auch in Patchworkfamilien hat jeder
Partner die Möglichkeit ein Einzeltestament zu verfassen. Gemeinschaftliche
Testamente sind nur möglich, wenn die Beteiligten verheiratet sind oder in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Nichteheliche Lebensgefährten
haben die Möglichkeit per Erbvertrag bindend zu testieren. Hier darf jedoch
nicht vergessen werden, dass dieser Erbvertrag vom Notar beurkundet werden
muss. Ansonsten ist der Erbvertrag nicht wirksam.
Hat man sich die Form des Testaments
überlegt, beginnt der schwierige Teil. Die Beteiligten müssen sich überlegen,
welchen Inhalt ihre letzwilligen Verfügungen haben sollen.
Hierbei sind folgende Fragen
hilfreich:
1.
Sollen alle Kinder, die eigenen und die des
Partners gleich behandelt werden?
2.
Wie
soll der Ehegatte oder Partner gestellt werden?
3. Welche
erbschaftssteuerlichen Folgen löst die gewählte Form der letztwilligen Verfügung
aus?
4.
Wie
kann Streit vermieden werden? (Regelung von Pflichtteilsansprüchen und
Pflichtteilsverzichten)
5.
Wie
kann verhindert werden, dass der Ex-Partner von der Erbschaft profitiert?
6.
Soll
die letztwillige Verfügung wirklich bindend sein oder soll der überlebende
Partner flexibel sein dürfen bei der Verteilung des Nachlasses?
Dienstag, 11. Februar 2014
Selbstbestimmt bis ans Lebensende -Vorsorgeverfügungen
Unter dem Oberbegriff Vorsorgeverfügungen werden drei verschiedene
Verfügungen zusammengefasst: die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und
Patientenverfügung:
In einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen als
Bevollmächtigte eingesetzt werden, die im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit
die Befugnis haben rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben. Die
Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Betreuung so weit wie möglich zu vermeiden.
Diese Vollmacht sollte nur Personen erteilt werden, die Ihr uneingeschränktes
Vertrauen genießen, zumal die Bevollmächtigten keiner Kontrolle des Betreuungsgerichtes
unterliegen.
Wenn die Vorsorgevollmacht nicht
reicht, wird das Betreuungsgericht auf Anregung prüfen, wen es als Betreuer
einsetzt. Für diesen Fall ist es wichtig, dass Sie auch hier Wünsche
verbindlich festlegen. Dies geschieht in der Betreuungsverfügung. Sie können
darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll oder wer es gerade nicht werden
soll. Der Betreuer hat Ihre Angelegenheit so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl
entspricht.
Die Patientenverfügung ist eine im Zustand der
Einwilligungsfähigkeit abgegebene verbindliche Erklärung im Hinblick auf eine
medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung, für den Fall, dass Sie Ihren
Willen nicht mehr äußern können. Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung
etwas über Ihre religiösen und sonstigen Wertvorstellungen enthält. Grundsätzlich
empfiehlt sich auch eine ärztliche
Aufklärung über die Inhalte der in der Patientenverfügung getroffenen
Anweisungen.
Viele fragen sich zu Recht, warum sie
derartige Verfügungen brauchen, da sie doch Angehörige haben, die sich um sie
kümmern. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert
sind, dürfen Ehegatte und/ oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. In
unserem Rechtssystem haben nur Eltern minderjähriger Kinder ein umfassendes
Sorgerecht. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen
entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer Vollmacht oder
wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Liegt keine dieser
Voraussetzungen vor werden Angehörige insbesondere bei schwerwiegenden
medizinischen Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht zwar angehört. Sie haben
jedoch kein Mitentscheidungsrecht.
Im Internet und auf dem sonstigen Markt gibt es viele Formulare und
Bücher zu diesem Thema. Hier kann man sich scheinbar einfach etwas kopieren und
unterschreiben. Formularbücher und Formulare im Internet sind jedoch für die
Masse zugeschnitten und nicht für den konkreten Einzelfall. Im für Sie
wichtigen Bereich der Vorsorgeverfügungen kommt es gerade darauf an, dass Ihre
individuellen Bedürfnisse möglichst genau erfasst werden. Ihre Wünsche und
Vorstellungen unterscheiden sich in der Regel von denen anderer Menschen.
Weiterhin sind, gerade auch wenn Grundeigentum oder Unternehmen vorhanden sind,
Formfragen zu beachten. Nur durch individuelle Regelungen können im „Ernstfall“
Auslegungsprobleme oder gar Zweifel an der Wirksamkeit der erstellten
Verfügungen vermieden werden. Diese Möglichkeit bietet Ihnen die „Lösung von
der Stange“ nicht, sondern nur eine spezielle Beratung.
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