Mittwoch, 5. November 2014

Der Bundesgerichtshof zur Rückforderung von Zuwendungen an den nichtehelichen Lebensgefährten

Ein Zusammenleben ohne Trauschein heißt nicht, dass man nicht füreinander einstehen möchte. Viele nichteheliche Lebenspartner möchten den anderen, gerade wenn man viele Jahre zusammenlebt, absichern. Doch was ist, wenn die Beziehung zerbricht. Muss der andere dann das Zugewendete zurückgeben oder darf er es einfach behalten? Bei Eheleuten sind diese Fragen geklärt. Im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung auch viele offenen Fragen bei nichtehelichen Lebenspartnern angesprochen und geklärt.

Dienstag, 4. November 2014

Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten




Vorsorgevollmachten sollen und werden Personen ausgestellt, denen der Vollmachtgeber vertraut. Manchmal läuft das Leben jedoch nicht so wie man es sich wünscht und einst gute Verhältnisse erfahren eine Wendung. Die Vorsorgevollmacht wird jedoch nicht rechtzeitig widerrufen und ist in der Welt. 

Eine Vorsorgevollmacht wirkt zum einen nach Außen, da der Bevollmächtigte seinen Vollmachtgeber in der Regel nach Außen vertreten soll. Jedoch ist auch das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten. Darüber sind sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beim Verfassen der Vollmacht oft nicht im Klaren. Das Rechtsverhältnis zwischen den beiden wird als Grundverhältnis bezeichnet. Ist dieses Verhältnis aus irgendwelchen Gründen nichtig, kann die Vollmacht jedoch immer noch im Außenverhältnis verwendet werden. Dies birgt Gefahren für den Vollmachtgeber. 

Im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.03.2014 (X ZR94/12) setzt sich dieser erstmals mit dem Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten aus dem Grundverhältnis auseinander. Er gleicht die Pflichten des Bevollmächtigten denen des gesetzlichen Betreuers an. 

Es geht um folgenden Sachverhalt:
Eine Mutter hatte ihrem Sohn ihr Hausanwesen im wegen der vorweggenommenen Erbfolge vermacht. Der Sohn räumte ihr dort ein lebenslanges Wohnrecht ein. Sie hatte ihrem Sohn ferner eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ausgestellt. Kurz danach wurde sie krank und nach dem Krankenhausaufenthalt sollte sie noch in Kurzzeitpflege. Danach wollte sie in ihr eigenes Heim zurückkehren. Während ihrer Abwesenheit hatte ihr Sohn bereits einen festen Heimvertrag abgeschlossen, ihren Telefonanschluss und Hausnotruf gekündigt. Der Sohn verbot Freunden und Familien die alte Dame im Heim zu besuchen. Ihr gelang es jedoch mit Hilfe ihrer Freunde, die Vollmacht zu widerrufen.
Mit seiner Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof einer bereits bestehenden Tendenz des Gesetzgebers in der Gesundheitssorge und Unterbringungssachen. In diesen Aufgabenbereichen hat der Bevollmächtigte bereits jetzt die gleichen Pflichten wie der gesetzliche Betreuer, da die Rechtsgüter einen außerordentlich hohen Stellenwert haben.
Die Gleichsetzung der Pflichten von Betreuer und Bevollmächtigten ist gerechtfertigt, da mit der Vorsorgevollmacht eine Betreuung vermieden werden soll. Der Bevollmächtigte erfährt jedoch so gut wie keine Kontrolle. Die betroffenen Personen, die die Vollmacht ausstellen, sind oft nicht in der Lage aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes gegen den Bevollmächtigten zu wehren, wenn sie merken, dass dieser die Vollmacht missbraucht. Das Betreuungsgericht setzt auch nur einen Kontrollbetreuer ein, wenn es von einem Missbrauch der Vorsorgevollmacht Kenntnis bekommt. Das passiert jedoch nicht häufig.

Pflichten im Einzelnen:

1. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Bevollmächtigte schuldet- wie der gesetzliche Betreuer auch- seinem Auftraggeber (Vollmachtgeber) Auskunft- und Rechenschaft. Er muss auf Verlangen des Vollmachtgebers Rechnung legen. Der Bevollmächtigte muss beweisen, dass er ihm anvertraute Gelder ordnungsgemäß verwendet hat.

2. Besprechungspflicht

Ein gesetzlicher Betreuer muss alle wichtigen Angelegenheiten mit seinem Betreuten besprechen, dass dieser die Gelegenheit bekommt, Wünsche und Meinungen zu äußern. Diese Pflicht gilt auch für den Bevollmächtigten. Die Frage ist nun, was genau unter einer wichtigen Angelegenheit zu verstehen ist. Das beurteilt sich immer aus der Sicht des Betreuten oder Vollmachtgebers. Der Gesetzgeber hat einige wenige wichtige Angelegenheiten im BGB aufgezählt.
  • Telefon- und Postangelegenheiten 
  • Wohnungsauflösung
  • Risikoreiche ärztliche Behandlungen
  • Sterilisation
  • Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen

Im vorliegenden Fall hat das Gericht klar gesagt, dass es die Pflicht des Sohnes gewesen wäre, sein Vorgehen mit seiner Mutter zu besprechen.

3. Wunscherfüllungspflicht
Ein gesetzlicher Betreuer ist verpflichtet die Wünsche des Betreuten zu erfüllen, wenn sie seinem Wohl nicht widersprechen und die Erfüllung der Wünsche für den Betreuer zumutbar ist. Er muss auch die Wünsche eines Betreuten beachten, der nicht mehr geschäftsfähig ist. Die möglichen Wünsche treffen alle Lebensbereiche wie Wahl des Wohnsitzes, Auswahl des Pflegeheimes, Art einer ärztlichen Behandlung etc.. Es muss dem Betreuten möglich sein, Leben soweit es geht nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu führen. Diese Betreuerpflichten sind nun klar auf die Pflichten des Bevollmächtigten übertragen worden. Hier hätte der Sohn die Mutter befragen müssen, wie sie sich ihre weitere Pflege vorstellt. Er hätte auch ihre Wünsche versuchen müssen so gut es geht umzusetzen.

4. Postangelegenheiten
Einem gesetzlichen Betreuer ist es nur mit gerichtlicher Anordnung gestattet, Postangelegenheiten des Betreuten zu regeln oder Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr zu treffen. Das Postgeheimnis steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. An diese Pflichten hat sich auch der Vorsorgebevollmächtigte zu halten.

5. Umgangs- und Besuchsverbote
Ein gesetzlicher Betreuer darf Umgangsangelegenheiten für den Betreuten auch nur regeln, wenn er diesen Aufgabenkreis vom Gericht übertragen bekommen hat. Er darf Kontakte zwischen seinem Betreuten und anderen Personen nicht einfach untersagen, sondern muss genau prüfen, ob ein Kontaktverbot verhältnismäßig ist und dem Wohl des Betreuten entspricht. Hier hatte der Sohn den Mitarbeitern des Pflegeheimes untersagt, Besucher aus der Nachbarschaft oder Familie zu seiner Mutter zu lassen. Vorsorgevollmachten enthalten diesen Aufgabenkreis in der Regel zum einen nicht. Zum anderen hätte er hier auch prüfen müssen, ob dieses Besuchsverbot tatsächlich notwendig ist.

Die Entscheidung Bundesgerichtshofes macht deutlich, dass auch ein Vorsorgebevollmächtigter nicht schalten und walten kann wie er will. Er muss dem Vollmachtgeber so viel wie möglich Raum geben, sein Leben selbst zu bestimmen und autonom zu gestalten.

Aus: Entnommen aus Seniorenrecht aktuell 10/2014 S. 170 ff.

Freitag, 31. Oktober 2014

Das Erbrecht in Patchworkfamilien



Patchwork-Familien sind heute fast häufiger anzutreffen als die klassische „Kernfamilie“. Die Scheidungszahlen nehmen rasant zu. Nicht selten heiraten Geschiedene erneut oder leben mit einem Partner zusammen, der ebenfalls Kinder in die Familie mitbringt. Genauso häufig kommt es vor, dass die „neuen“ Partner sich entscheiden noch gemeinsame Kinder zu bekommen. In dieser Form der Familie gibt es dann leibliche Kinder und Stiefkinder.

Das deutsche gesetzliche Erbrecht beruht auf der Blutsverwandtschaft. Ausnahmen hierzu bilden nur der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner. Durch die Stiefelternschaft allein wird jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Stiefeltern sind mit ihren Stiefkindern lediglich verschwägert. Es sei denn, es erfolgt eine Adoption. Stiefkinder sind daher gegenüber ihren Stiefeltern weder erb- noch pflichtteilsberechtigt. Viele Eltern machen sich jedoch Gedanken, wie sie ihre eigenen leiblichen Kinder und die Stiefkinder gerecht behandeln können bei der Verteilung der Erbmasse.

Vor dem Verfassen erbrechtlicher Regelungen in der Patchworkfamilie können daher folgenden Überlegungen hilfreich sein:

1.    Muss überhaupt etwas geregelt werden? Es lohnt auf ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge!
2.    Haben die Beteiligten (Ehegatten/Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft)
bereits ein Testament?

Wenn ja,

Handelt es sich um Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag?

Einzeltestamente sind jederzeit frei widerrufbar.

Handelt es sich dagegen um ein gemeinschaftliches Testament, sind weitere Überlegungen anzustellen:

a)    Ist es wirksam?
b)    Wenn ja: Sind wechselbezügliche Verfügungen enthalten?

(Wechselbezüglich sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen wäre.)

c)    wenn ja: Kann die Bindung der wechselbezüglichen Verfügungen überwunden werden?

Beim Erbvertrag muss man sich die Frage stellen, ob eine vertragsmäßige Verfügung besteht und wenn ja, wie diese überwunden werden kann.

Hat man diese Fragen beantwortet, stellt sich die Frage, wie denn nun testiert werden soll.

Auch in Patchworkfamilien hat jeder Partner die Möglichkeit ein Einzeltestament zu verfassen. Gemeinschaftliche Testamente sind nur möglich, wenn die Beteiligten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Nichteheliche Lebensgefährten haben die Möglichkeit per Erbvertrag bindend zu testieren. Hier darf jedoch nicht vergessen werden, dass dieser Erbvertrag vom Notar beurkundet werden muss. Ansonsten ist der Erbvertrag nicht wirksam.

Hat man sich die Form des Testaments überlegt, beginnt der schwierige Teil. Die Beteiligten müssen sich überlegen, welchen Inhalt ihre letzwilligen Verfügungen haben sollen.

Hierbei sind folgende Fragen hilfreich:
1.     Sollen alle Kinder, die eigenen und die des Partners gleich behandelt werden?
2.    Wie soll der Ehegatte oder Partner gestellt werden?
3.  Welche erbschaftssteuerlichen Folgen löst die gewählte Form der letztwilligen Verfügung aus?
4.    Wie kann Streit vermieden werden? (Regelung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsverzichten)
5.    Wie kann verhindert werden, dass der Ex-Partner von der Erbschaft profitiert?
6.    Soll die letztwillige Verfügung wirklich bindend sein oder soll der überlebende Partner flexibel sein dürfen bei der Verteilung des Nachlasses?




Dienstag, 11. Februar 2014

Selbstbestimmt bis ans Lebensende -Vorsorgeverfügungen

Unter dem Oberbegriff Vorsorgeverfügungen werden drei verschiedene Verfügungen zusammengefasst: die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung:

In einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte eingesetzt werden, die im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit die Befugnis haben rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben. Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Betreuung so weit wie möglich zu vermeiden. Diese Vollmacht sollte nur Personen erteilt werden, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen, zumal die Bevollmächtigten keiner Kontrolle des Betreuungsgerichtes unterliegen.
 
Wenn die Vorsorgevollmacht nicht reicht, wird das Betreuungsgericht auf Anregung prüfen, wen es als Betreuer einsetzt. Für diesen Fall ist es wichtig, dass Sie auch hier Wünsche verbindlich festlegen. Dies geschieht in der Betreuungsverfügung. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll oder wer es gerade nicht werden soll. Der Betreuer hat Ihre Angelegenheit so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht.
 
Die Patientenverfügung ist eine im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgegebene verbindliche Erklärung im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung, für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung etwas über Ihre religiösen und sonstigen Wertvorstellungen enthält. Grundsätzlich empfiehlt sich auch  eine ärztliche Aufklärung über die Inhalte der in der Patientenverfügung getroffenen Anweisungen.
 
Viele fragen sich zu Recht, warum sie derartige Verfügungen brauchen, da sie doch Angehörige haben, die sich um sie kümmern. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte und/ oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. In unserem Rechtssystem haben nur Eltern minderjähriger Kinder ein umfassendes Sorgerecht. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor werden Angehörige insbesondere bei schwerwiegenden medizinischen Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht zwar angehört. Sie haben jedoch kein Mitentscheidungsrecht.

Im Internet und auf dem sonstigen Markt gibt es viele Formulare und Bücher zu diesem Thema. Hier kann man sich scheinbar einfach etwas kopieren und unterschreiben. Formularbücher und Formulare im Internet sind jedoch für die Masse zugeschnitten und nicht für den konkreten Einzelfall. Im für Sie wichtigen Bereich der Vorsorgeverfügungen kommt es gerade darauf an, dass Ihre individuellen Bedürfnisse möglichst genau erfasst werden. Ihre Wünsche und Vorstellungen unterscheiden sich in der Regel von denen anderer Menschen. Weiterhin sind, gerade auch wenn Grundeigentum oder Unternehmen vorhanden sind, Formfragen zu beachten. Nur durch individuelle Regelungen können im „Ernstfall“ Auslegungsprobleme oder gar Zweifel an der Wirksamkeit der erstellten Verfügungen vermieden werden. Diese Möglichkeit bietet Ihnen die „Lösung von der Stange“ nicht, sondern nur eine spezielle Beratung.