Dienstag, 11. Februar 2014

Selbstbestimmt bis ans Lebensende -Vorsorgeverfügungen

Unter dem Oberbegriff Vorsorgeverfügungen werden drei verschiedene Verfügungen zusammengefasst: die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung:

In einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte eingesetzt werden, die im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit die Befugnis haben rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben. Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Betreuung so weit wie möglich zu vermeiden. Diese Vollmacht sollte nur Personen erteilt werden, die Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen, zumal die Bevollmächtigten keiner Kontrolle des Betreuungsgerichtes unterliegen.
 
Wenn die Vorsorgevollmacht nicht reicht, wird das Betreuungsgericht auf Anregung prüfen, wen es als Betreuer einsetzt. Für diesen Fall ist es wichtig, dass Sie auch hier Wünsche verbindlich festlegen. Dies geschieht in der Betreuungsverfügung. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll oder wer es gerade nicht werden soll. Der Betreuer hat Ihre Angelegenheit so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht.
 
Die Patientenverfügung ist eine im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgegebene verbindliche Erklärung im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung, für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung etwas über Ihre religiösen und sonstigen Wertvorstellungen enthält. Grundsätzlich empfiehlt sich auch  eine ärztliche Aufklärung über die Inhalte der in der Patientenverfügung getroffenen Anweisungen.
 
Viele fragen sich zu Recht, warum sie derartige Verfügungen brauchen, da sie doch Angehörige haben, die sich um sie kümmern. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte und/ oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. In unserem Rechtssystem haben nur Eltern minderjähriger Kinder ein umfassendes Sorgerecht. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor werden Angehörige insbesondere bei schwerwiegenden medizinischen Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht zwar angehört. Sie haben jedoch kein Mitentscheidungsrecht.

Im Internet und auf dem sonstigen Markt gibt es viele Formulare und Bücher zu diesem Thema. Hier kann man sich scheinbar einfach etwas kopieren und unterschreiben. Formularbücher und Formulare im Internet sind jedoch für die Masse zugeschnitten und nicht für den konkreten Einzelfall. Im für Sie wichtigen Bereich der Vorsorgeverfügungen kommt es gerade darauf an, dass Ihre individuellen Bedürfnisse möglichst genau erfasst werden. Ihre Wünsche und Vorstellungen unterscheiden sich in der Regel von denen anderer Menschen. Weiterhin sind, gerade auch wenn Grundeigentum oder Unternehmen vorhanden sind, Formfragen zu beachten. Nur durch individuelle Regelungen können im „Ernstfall“ Auslegungsprobleme oder gar Zweifel an der Wirksamkeit der erstellten Verfügungen vermieden werden. Diese Möglichkeit bietet Ihnen die „Lösung von der Stange“ nicht, sondern nur eine spezielle Beratung.

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